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Künstliche Intelligenz für Ärzte und Gesundheitsberufe

Pflichten richtig zuordnen

Rechtliche Grundlagen für KI in der Medizin vom Diktat bis zur Bildauswertung

Diktat, Telefonassistent, Bildauswertung: KI kann Praxis und Klinik an sehr verschiedenen Stellen entlasten. Wer vor dem Start Behandlung, Medizinprodukt, KI-Verordnung und Datenschutz auseinanderhält, findet für jede Funktion schnell die passenden Unterlagen.

Dieser Beitrag zeigt Einsatzmöglichkeiten von KI in Praxis, Klinik und Pflege und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.

Regal mit türkisen und grauen Ordnern, davor ein geschlossenes türkises Buch mit einem Stethoskop darauf
KI-generiertes Symbolbild, keine Aufnahme eines realen Behandlungsfalls
Inhalt
  1. Drei Funktionen, drei erste Fragen
  2. Behandlung und Dokumentation bleiben eigene Maßstäbe
  3. Die Zweckbestimmung entscheidet über die Produktfrage
  4. Was die KI-Verordnung verlangt
  5. Haftung: Was sich gerade ändert
  6. Aufnahme, Datenschutz und Schweigepflicht
  7. Wo die Grenzen liegen
  8. Womit eine Einrichtung anfängt

Ein Diktat, das sich selbst abtippt, ein Telefonassistent, der Anrufe sortiert, eine Software, die Bilddaten auswertet: KI kann Praxis und Klinik an sehr verschiedenen Stellen entlasten. Rechtlich hängen die drei Werkzeuge an unterschiedlichen Regeln. Wer vor dem Start vier Fragen auseinanderhält, findet für jede Funktion schnell die passenden Unterlagen: Behandlung und Dokumentation, Medizinprodukt, KI-Verordnung, Datenschutz und Schweigepflicht.

Maßgeblich sind dabei Funktion, Zweckbestimmung, Datenweg und konkrete Verwendung, nicht das Etikett „KI“. Wie ein Telefonassistent im Alltag arbeitet, zeigt der Beitrag zum KI-Telefonassistenten; einen breiten Überblick gibt KI in der Medizin.

Drei Funktionen, drei erste Fragen

Die Tabelle zeigt, womit die Prüfung jeweils beginnt.

Geplante Funktion Zuerst prüfen Was daraus noch nicht folgt
Eigenes Diktat als Text übertragen Datenweg, fachliche Richtigkeit und Übernahme in die Akte Keine Erlaubnis, das ganze Gespräch aufzunehmen
Telefonische Anliegen aufnehmen Aufgabenrahmen mit festem Notfallweg (Hinweis auf 112, außerhalb der Sprechzeiten auf 116117, sofortige Weitergabe ans Team), Hinweis auf die KI, Weitergabe ans Team und Datenschutz Keine Freigabe für eine medizinische Ersteinschätzung
Bilddaten für eine Diagnose auswerten Medizinische Zweckbestimmung, Produktunterlagen und fachlicher Einsatz Keine Eignung für jede Patientengruppe oder Fragestellung

Drei Anwendungen brauchen drei verschiedene erste Prüfungen. Ein Zertifikat für den Anbieter ersetzt diese Zuordnung nicht. Die Einrichtung geht vom geplanten Arbeitsschritt aus und fordert erst danach Unterlagen an.

Behandlung und Dokumentation bleiben eigene Maßstäbe

§ 630a Abs. 2 BGB setzt den Maßstab für jede Behandlung: „Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“ § 630f BGB verlangt, wesentliche Maßnahmen und Ergebnisse zeitnah in der Akte festzuhalten. Spätere Änderungen müssen samt ursprünglichem Inhalt und Zeitpunkt erkennbar bleiben.

Software befreit von diesen Pflichten nicht. Wichtig wird das bei der Beweislast: Fehlt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme in der Akte, wird nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass sie nicht getroffen wurde. Ein KI-Entwurf, der nie freigegeben und übernommen wurde, schützt also nicht. Für den Ablauf zählt deshalb, wer den Entwurf fachlich kontrolliert und woran die Freigabe erkennbar ist. Ein automatischer Status „fertig“ belegt diese Kontrolle nicht. Beim Arztbrief kommen Empfänger und Versand als weitere Schritte hinzu.

Die Zweckbestimmung entscheidet über die Produktfrage

Das BfArM erklärt, dass der Hersteller mit der Zweckbestimmung festlegt, ob ein Produkt ein Medizinprodukt ist. Maßgeblich sind Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Werbematerial. Auch Software kann nach Art. 2 Nr. 1 der Medizinprodukteverordnung ein Medizinprodukt sein, und ihre Risikoklasse richtet sich nach den Regeln in Anhang VIII. Allgemeine Software wird nicht allein dadurch zum Medizinprodukt, dass sie im Gesundheitswesen läuft.

Lassen Sie sich deshalb die konkrete Zweckbestimmung und die Unterlagen geben. Soll eine Dokumentationshilfe künftig Risikosignale erkennen oder Therapieentscheidungen unterstützen, ist das eine neue Funktion und eine neue Einordnungsfrage. Die Bezeichnung „Assistent“ ist kein rechtlicher Nachweis. Für die Einrichtung gilt umgekehrt: Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur von Personen mit der nötigen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung betrieben und benutzt werden (§ 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV). Wird eine allgemeine KI-Anwendung ohne medizinische Zweckbestimmung für Befund oder Therapieentscheidung herangezogen, deckt keine Herstellerangabe diesen Einsatz; die fachliche Verantwortung liegt dann allein bei der Ärztin oder dem Arzt.

Was die KI-Verordnung verlangt

Hinweis auf die KI. Nach Art. 50 gestalten Anbieter ihre Systeme so, dass Menschen bei direkter Interaktion erfahren, dass sie mit einer KI sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist (Abs. 1). Die Information muss klar und erkennbar spätestens beim ersten Kontakt kommen (Abs. 5). Diese Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Die Einrichtung muss den vorgesehenen Hinweis im tatsächlichen Kontaktweg nachvollziehen können.

KI-Kompetenz. Nach Art. 4 Abs. 1 in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, die die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen unterstützen. Ein bestimmtes individuelles Niveau müssen sie nicht garantieren. Eine Pflicht zur KI-Kompetenz besteht schon seit dem 2. Februar 2025; die frühere Fassung verlangte, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz nach besten Kräften sicherzustellen. Eine Schulungsbescheinigung allein zeigt allerdings nicht, ob jemand die konkrete Anwendung sicher bedient und Fehler meldet.

Hochrisiko. Nach Art. 6 wird ein KI-System unter anderem dann als hochriskant eingestuft, wenn es selbst ein Produkt oder Sicherheitsbauteil eines Produkts nach den in Anhang I genannten Rechtsakten ist und eine Konformitätsbewertung durch Dritte braucht. Die Medizinprodukteverordnung steht in Anhang I. Medizinischer Kontext allein genügt also nicht, es kommt auf das konkrete Produkt an. In der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung gelten Einstufung und Pflichten für solche Produkte ab dem 2. August 2028; für Systeme nach Anhang III gelten sie ab dem 2. Dezember 2027. Für die Praxis oder Klinik als Betreiberin heißt das dann unter anderem: Einsatz nach der Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht durch Personen mit der nötigen Kompetenz, Überwachung des Betriebs mit Meldung von Risiken und schwerwiegenden Vorfällen, unter anderem an den Anbieter, sowie Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate (Art. 26 KI-VO).

Haftung: Was sich gerade ändert

Wer im konkreten Schadenfall aus welchem Grund haftet, lässt sich nicht pauschal sagen. Der Satz „bei KI haftet immer die Praxis“ wäre zu grob, und Ansprüche gegen Hersteller oder Dienstleister lassen sich nicht vorwegnehmen. Unabhängig davon bleibt die Haftung aus der Behandlung: Gegenüber Patientinnen und Patienten schuldet die Praxis oder Klinik den fachlichen Standard nach § 630a Abs. 2 BGB, auch wenn eine Software beteiligt ist. Die Produkthaftung kommt als möglicher Anspruch gegen den Hersteller hinzu, sie ersetzt diese Haftung nicht. Bewegung gibt es bei der Produkthaftung. Die EU-Richtlinie 2024/2853 modernisiert das Produkthaftungsrecht. Deutschland setzt sie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um, das laut Bundesjustizministerium am 27. Oktober 2026 verkündet wurde. Nach den Angaben des Ministeriums wird Software, auch KI, unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Wer ein Produkt wesentlich verändert, gilt nach den Angaben des Ministeriums selbst als Hersteller. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 9. Dezember 2026. Die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Aufnahme, Datenschutz und Schweigepflicht

Eine Behandlungsakte und eine Tonaufnahme sind unterschiedliche Datenbestände. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Soll ein Gespräch aufgenommen werden, etwa für eine automatische Transkription oder beim Telefonassistenten, klären Sie deshalb vorher, wie die Beteiligten informiert werden und ihr Einverständnis geben, und bieten Sie einen Weg ohne Aufnahme für alle an, die nicht einverstanden sind. Die Dokumentationspflicht nach BGB erlaubt nicht automatisch jede technische Aufnahmeform.

Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Für Diagnostik, Versorgung und Behandlung lässt Art. 9 Abs. 2 Buchst. h ihre Verarbeitung zu, soweit sie dafür erforderlich ist, etwa auf Grundlage des Behandlungsvertrags; in Deutschland regelt das § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG. Nach Abs. 3 müssen die Daten dann von Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, oder von einer anderen Person, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Externen Dienstleistern dürfen Patientengeheimnisse nur offenbart werden, soweit das für deren Mitwirkung erforderlich ist, und die Ärztin oder der Arzt muss dafür sorgen, dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden (Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 1). Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sieht dafür in § 9 Abs. 4 die Schriftform vor und erlaubt, die Verpflichtung auf das beauftragte Unternehmen zu übertragen; maßgeblich ist die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer. Gegebenenfalls kommen die Cloudvorgaben des § 393 SGB V hinzu. Die vertiefte Datenschutzprüfung behandelt diese Fragen genauer.

Wo die Grenzen liegen

Eine solche Zuordnung sortiert die Prüfungen. Sie entscheidet keinen Haftungsfall und gibt keiner Anwendung eine Freigabe. Die Tabelle oben ist eine Zuordnung zur Vorbereitung eines Fachgesprächs, keine Klassifizierung eines konkreten Produkts. Rollen, Pflichten und Anwendungszeitpunkte der KI-Verordnung müssen für die konkrete Funktion anhand der aktuellen Fassung geprüft werden; ein Einführungstermin aus einem allgemeinen Überblick ersetzt diese Prüfung nicht. Ein Datenschutzvertrag sagt nichts über die medizinische Zweckbestimmung aus.

Womit eine Einrichtung anfängt

Der sinnvolle erste Schritt ist ein kurzes Funktionsblatt je Werkzeug: Eingabe, Ausgabe, Datenweg und verantwortliche Freigabe. Daran können die zuständigen Fachpersonen die nötigen Prüfungen festmachen.

Quellen

  1. Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Bekanntmachung vom 18.06.2026 (§ 9), abgerufen am 2. November 2026Belegstelle: § 9 Abs. 4 MBO-Ä (Offenbarung gegenüber mitwirkenden Personen, soweit erforderlich; schriftliche Verpflichtung zur Geheimhaltung; Verpflichtung durch die Ärztin oder den Arzt oder Übertragung auf das beauftragte Dienstleistungsunternehmen); Fußnote S. A1 (Rechtswirkung erst durch Satzung der Landesärztekammer)
  2. § 630a BGB, Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 630a Abs. 2 BGB
  3. § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 630f Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 BGB
  4. BfArM: Rechtlicher Status und Klassifizierung von Software, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „Aufgaben“ (rechtlicher Status über die Zweckbestimmung des Herstellers aus Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Werbematerial; Definition nach Art. 2 Nr. 1 MDR; Klassifizierung nach Anhang VIII MDR); Abschnitt „Orientierungshilfe „Medical Apps““ (Standalone-Software kann Medizinprodukt sein)
  5. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 203 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (externe mitwirkende Personen)
  6. § 393 SGB V, Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 393 Abs. 1 bis 3 SGB V (Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Cloudverarbeitung)
  7. § 201 StGB, Vertraulichkeit des Wortes, abgerufen am 29. Oktober 2026Belegstelle: § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
  8. EU-Kommission: Art. 4 KI-Kompetenz, konsolidierter Stand 27.07.2026, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 KI-VO in der konsolidierten Fassung (Markierung „AMENDED“; Personal und andere in ihrem Auftrag befasste Personen)
  9. EU-Kommission: Art. 50 KI-Verordnung, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KI-VO
  10. EU-Kommission: Art. 26 Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 26 Abs. 1 (Verwendung gemäß Betriebsanleitung), Abs. 2 (menschliche Aufsicht durch Personen mit Kompetenz, Ausbildung und Befugnis), Abs. 5 (Überwachung des Betriebs; Information von Anbieter oder Händler und Marktüberwachungsbehörde bei Risiko; bei schwerwiegendem Vorfall zuerst der Anbieter), Abs. 6 (Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle mindestens sechs Monate) KI-VO; ohne Markierung „AMENDED“
  11. EU-Kommission: Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 113 Unterabs. 2 KI-VO („It shall apply from 2 August 2026.“); Ausnahmen in Unterabs. 3 Buchst. a bis d n. F. betreffen Kapitel IV (Art. 50) nicht; Art. 111 Abs. 4 n. F. (Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 nur für Art. 50 Abs. 2 bei vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachten Systemen), ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-111, am 01.11.2026 abgerufen
  12. § 4 MPBetreibV (2025), Allgemeine Anforderungen, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 4 Abs. 1 (nur der Zweckbestimmung entsprechend betreiben und benutzen) und Abs. 2 (nur Personen mit der erforderlichen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung) MPBetreibV
  13. § 22 BDSG, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG (Verarbeitung für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, durch ärztliches Personal oder unter dessen Verantwortung)
  14. 116117: Patientenservice und ärztlicher Bereitschaftsdienst, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Startseite 116117, Abschnitt „Wen anrufen: 116117 oder 112?“ („In lebensbedrohliche Fällen alarmieren Sie bitte den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112.“; 116117 außerhalb der Sprechstundenzeiten bei Beschwerden, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Tag warten kann)
  15. EU-Kommission: Art. 6 Hochrisikoeinordnung, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b KI-VO (Produkt oder Sicherheitsbauteil nach Anhang I mit Konformitätsbewertung durch Dritte); Art. 6 Abs. 2 und 3 KI-VO (Anhang III und Ausnahmen)
  16. § 630h BGB, Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 630h Abs. 3 BGB
  17. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 1, Art. 4 Nr. 1 (Software als Produkt), Art. 2 Abs. 1 (Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden), Art. 22 Abs. 1 (Umsetzung bis 9. Dezember 2026) RL (EU) 2024/2853; amtlicher DE-Text über publications.europa.eu, CELEX 32024L2853
  18. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Einleitungstext (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 bis 9. Dezember 2026); Abschnitt „Weitere Details“ (Software einschließlich KI unabhängig von Bereitstellung oder Nutzung einbezogen; „In diesem Fall gilt derjenige als Hersteller, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat.“, am 01.11.2026 abgerufen); Verfahrensstand „Gesetz ist verkündet“, BGBl. 2026 I Nr. 321 vom 27.10.2026
  19. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Art. 2 Nr. 1, Anhang VIII), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 2 Nr. 1, Anhang VIII MDR; amtlicher DE-Text über publications.europa.eu, CELEX 32017R0745
  20. Verordnung (EU) 2024/1689, KI-Verordnung (Art. 4, Art. 6, Art. 50), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 4 Abs. 1 KI-VO a. F. (Ursprungsfassung, bis 26.07.2026: Maßnahmen, um nach besten Kräften ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen), Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 50 Abs. 1 und 5 KI-VO; Anhang I Abschnitt A Nr. 11 KI-VO (Verordnung (EU) 2017/745); Wortlaut am 01.11.2026 am Amtsblatt-Text der Ursprungsfassung geprüft (CELEX 32024R1689). Die Geltungsdaten nach Art. 113 Unterabs. 3 Buchst. a und c n. F. (2. Dezember 2027, 2. August 2028) belegt die folgende Quelle VO (EU) 2026/1744, Art. 1 Nr. 40
  21. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung (Digital Omnibus on AI), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 1 Nr. 5 (neuer Art. 4 KI-VO), Art. 1 Nr. 40 Buchst. a und b (Art. 113 Unterabs. 3 Buchst. a und c KI-VO n. F.: Kapitel III Abschnitte 1–3, also Einstufung und Pflichten, für Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027, für Anhang-I-Systeme ab 2. August 2028), Art. 4 (Inkrafttreten am dritten Tag nach Veröffentlichung am 24.07.2026, also 27.07.2026), Erwägungsgrund 8 (frühere Fassung von Art. 4); amtlicher DE-Text über publications.europa.eu, CELEX 32026R1744
  22. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. h (Erforderlichkeit; Grundlage Unionsrecht, mitgliedstaatliches Recht oder Vertrag mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs) und Abs. 3 DSGVO (Fachpersonal mit Berufsgeheimnis oder andere zur Geheimhaltung verpflichtete Person); Wortlaut am 01.11.2026 am amtlichen deutschen Text geprüft (ABl. L 119 vom 4.5.2016), zusätzlich abgeglichen an der Textausgabe der BlnBDI, S. 117–119
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Häufige Fragen

Was gilt für die Dokumentation, wenn KI den Entwurf schreibt?

Die Pflichten aus § 630f BGB bleiben: Wesentliche Maßnahmen und Ergebnisse sind zeitnah festzuhalten, spätere Änderungen müssen erkennbar bleiben. Fehlt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme in der Akte, wird nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass sie nicht getroffen wurde; ein KI-Entwurf, der nie freigegeben und übernommen wurde, schützt also nicht.

Muss ein KI-Telefonassistent sagen, dass er eine KI ist?

Ja, sofern das nicht offensichtlich ist: Nach Art. 50 der KI-Verordnung müssen Menschen bei direkter Interaktion erfahren, dass sie mit einer KI sprechen, klar und erkennbar spätestens beim ersten Kontakt. Die Einrichtung muss den vorgesehenen Hinweis im tatsächlichen Kontaktweg nachvollziehen können.

Wer haftet, wenn eine KI-Software einen Fehler macht?

Das lässt sich nicht pauschal sagen; der Satz „bei KI haftet immer die Praxis“ wäre zu grob. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums bezieht das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Software, auch KI, in die Produkthaftung ein. Die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Haftung aus der Behandlung nach dem fachlichen Standard (§ 630a Abs. 2 BGB) bleibt daneben bestehen.

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