Wer den Arztbrief mit KI schreibt, sollte bis zur geprüften Fassung messen
Nach der Sprechstunde wartet noch der Arztbrief. KI kann aus vorhandenen Befunden einen ersten Entwurf vorbereiten und so Schreibarbeit abnehmen. Unser Standpunkt: Den Gewinn misst man bis zur fachlich geprüften Fassung, mit richtiger Zuordnung und vorbereitetem Versand.
Dieser Beitrag zeigt Einsatzmöglichkeiten von KI in Praxis, Klinik und Pflege und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.

Inhalt
Ein Standpunkt der Redaktion. Ein KI-Werkzeug fasst Vorbefunde, Verlauf und Medikation zu einem ersten Arztbrief zusammen, die Ärztin korrigiert und gibt frei. Das kann Schreibarbeit abnehmen. Den Erfolg messen wir deshalb am ganzen Vorgang: vom Entwurf über die Prüfung gegen die richtigen Unterlagen bis zu dem Punkt, an dem Inhalt, Empfänger und Versand feststehen.
Wer nur auf die Geschwindigkeit des ersten Entwurfs schaut, blendet die Korrekturzeit aus und vergleicht zwei verschiedene Vorgänge. Ein schneller Text kann zusätzliche Nacharbeit verdecken. Für eine frühe Erprobung spricht trotzdem einiges: Ein Entwurf zeigt, welche Angaben aus vorhandenen Unterlagen zusammengeführt werden sollen und wo die Vorlage unklar ist. Der Wunsch nach weniger Schreibarbeit ist berechtigt und kein Grund, jede Unterstützung abzulehnen. Ein Nachweis für eine gemessene Entlastung ist er allerdings auch nicht.
Praxisbeispiel: Was ein Brief wirklich kostet
So rechnet eine Praxis den Arztbrief vollständig durch. Die Zahlen sind Beispielwerte, keiner stammt aus einem Praxisversuch.
Ausgangslage: Bisher braucht ein Brief acht Minuten Schreiben und zwei Minuten Prüfung, zusammen zehn Minuten. Die Praxis schreibt zwölf Briefe am Tag.
Vorgehen: Mit KI fallen zwei Minuten Vorbereitung, vier Minuten Korrektur und zwei Minuten Prüfung an, zusammen acht Minuten.
Ergebnis: Die Differenz beträgt zwei Minuten je Brief, bei zwölf Briefen 24 Minuten. Rückfragen, fehlende Unterlagen und die Übernahme ins Fachsystem sind darin noch nicht enthalten.
Lehre: Wer acht Minuten Schreiben mit zwei Minuten Vorbereitung vergleicht, weist sechs Minuten Unterschied aus. Diese Darstellung halten wir für irreführend, wenn danach vier Minuten Korrektur nötig sind. Die Nacharbeit gehört zur Aufgabe, nicht in eine Fußnote des Vergleichs.
Wenn zwei Befunde sich widersprechen
Ein zweites Beispiel betrifft die Herkunft der Angaben. Eine Vorlage enthält einen älteren und einen neueren Befund, die zum selben Punkt Abweichendes festhalten. Nennt der Entwurf nur den neueren, bleibt offen, ob die Abweichung geprüft oder bloß übergangen wurde. Glättet er beide zu einer gemeinsamen, scheinbar gesicherten Aussage, geht er mit der Vorlage ebenfalls nicht treu um.
Unser Maßstab: Herkunft und Datum jeder Angabe bleiben erkennbar. Die fachliche Bewertung trifft die verantwortliche Person anhand der tatsächlichen Unterlagen. Das Beispiel enthält bewusst keine medizinischen Inhalte; es geht um Dokumenttreue, nicht um eine Behandlungsentscheidung.
§ 630f BGB verlangt, die fachlich wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse aufzuzeichnen, und nimmt Arztbriefe ausdrücklich in die Behandlungsakte auf. Eine Abkürzung zur inhaltlichen Freigabe eines automatisch formulierten Briefs liefert die Vorschrift nicht.
Die stärkste Gegenposition: besser früh entwerfen als spät diktieren
Ein frühes Textgerüst hilft dem Team, fehlende Angaben zu sehen, bevor ein Rückstand entsteht. Dafür braucht es keinen perfekten Brief. Dieser Einwand gegen allzu strenges Warten ist nachvollziehbar.
Am Status ändert er aber nichts. Ein früher Entwurf bleibt als Arbeitsstand erkennbar. Fehlt eine Angabe, darf das System sie nicht hinzufügen, nur damit der Text glatter klingt. Wie Klinik und Pflege damit umgehen, steht unter KI-Dokumentation in Praxis, Klinik und Pflege.
Entwurf, Freigabe und Versand sichtbar trennen
Wir empfehlen drei sichtbare Zustände: Entwurf, fachlich freigegeben, versandt. So sieht jeder im Team, an welcher Stelle ein Brief noch wartet. In der vertragsärztlichen Versorgung gehören zum Versand meist zwei weitere Schritte: Wer den eArztbrief elektronisch verschickt und dafür die Kostenpauschale abrechnet, signiert ihn qualifiziert mit dem elektronischen Heilberufsausweis (§ 383 Abs. 1 SGB V), und elektronische Arztbriefe aus der aktuellen Behandlung sind in die elektronische Patientenakte einzustellen, sofern die Patientin oder der Patient nicht widersprochen hat (§ 347 Abs. 2 SGB V). Beide Schritte gehören in den Vergleichsbogen. Ist der Brief freigegeben und in der Behandlungsakte abgelegt, wird er nicht mehr überschrieben: Eine Korrektur muss den ursprünglichen Inhalt und den Zeitpunkt der Änderung erkennbar lassen (§ 630f Abs. 1 BGB). Eine Anzeige „Text vollständig“ kann diese drei Zustände nicht ersetzen.
Für den nächsten Vergleich spielt die Praxis denselben Ausgangsvorgang ohne echte Patientendaten bis zur Ablage und Versandvorbereitung durch. Gemessen werden Vorbereitung, Korrektur und Prüfung zusammen. Gezählt werden außerdem falsche Zuordnungen und ergänzte Aussagen. Selbst durchgeführt haben wir einen solchen Vergleich nicht. Läuft der Entwurf über einen externen Dienst, gehört auch § 203 StGB in die Planung: Patientengeheimnisse dürfen dem Dienst nur offenbart werden, soweit das für seine Mitwirkung erforderlich ist, und die Ärztin oder der Arzt muss dafür sorgen, dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sieht dafür in § 9 Abs. 4 die Schriftform vor und erlaubt, die Verpflichtung auf das beauftragte Unternehmen zu übertragen; maßgeblich ist die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer.
Was vor dem Vergleich mit echten Daten geklärt sein muss
Bevor echte Gesundheitsdaten in den Vergleich gehen, sind die Voraussetzungen aus Art. 6 und 9 DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG und die übrigen Datenschutzfragen zu klären. Ausgangspunkt ist die Textausgabe der Berliner Datenschutzbeauftragten; ein pauschales Gütesiegel für einen Anbieter ist sie nicht. Verarbeitet ein externer Dienst die Daten im Auftrag der Praxis, braucht es zudem einen Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Welche weiteren Aufgaben KI in der Praxis übernehmen kann, zeigt KI in der Arztpraxis.
Womit man anfängt
Einen Zeitgewinn würden wir erst nach dem geprüften Abschluss ausweisen. Der nächste sinnvolle Schritt ist ein gemeinsamer Vergleichsbogen, auf dem die Nacharbeit dieselbe Zeile bekommt wie die Entwurfserstellung.
Quellen
- § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB; § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB; § 630f Abs. 2 Satz 2 BGB („Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.“)
- DSGVO, Textausgabe der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, 3. überarbeitete Auflage, Dezember 2025, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 DSGVO (BlnBDI-Textausgabe, S. 112–113); Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO (S. 117–119)
- Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO; Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 DSGVO (Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter); amtlicher deutscher Text, ABl. L 119 vom 4.5.2016
- § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB; § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bekanntmachung vom 18.06.2026 (§ 9), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 9 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä („dass die mitwirkenden Personen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden“); § 9 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä (Verpflichtung „vorzunehmen oder auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen zu übertragen“); Rechtswirkung erst über die Berufsordnung der Landesärztekammer (Fußnote zur Inhaltsübersicht)
- § 383 SGB V, Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 383 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (Pauschale nur, wenn der elektronische Brief „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist, die mit einem elektronischen Heilberufsausweis erzeugt wurde“)
- § 347 SGB V, Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 347 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB V (elektronische Arztbriefe aus der konkreten aktuellen Behandlung); § 347 Abs. 3 Satz 1 SGB V (nur, soweit kein Widerspruch nach § 353 Abs. 2)
- § 22 BDSG, Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG (medizinische Diagnostik, Versorgung oder Behandlung; Verarbeitung durch ärztliches Personal, Personen mit entsprechender Geheimhaltungspflicht oder unter deren Verantwortung)
Häufige Fragen
Spart ein KI-Arztbrief wirklich Zeit?
Er kann Schreibarbeit abnehmen, wenn Vorbereitung, Korrektur und Prüfung zusammen weniger Zeit brauchen als bisher. Im Praxisbeispiel mit Beispielwerten bleiben zwei Minuten je Brief übrig, nicht sechs, weil die Korrektur mitzählt; einen Zeitgewinn weist man erst nach dem geprüften Abschluss aus.
Wer ist verantwortlich, wenn die KI den Arztbrief entwirft?
Die Ärztin oder der Arzt: Sie korrigiert und gibt frei, die fachliche Bewertung trifft die verantwortliche Person anhand der tatsächlichen Unterlagen. § 630f BGB nimmt Arztbriefe ausdrücklich in die Behandlungsakte auf und liefert keine Abkürzung zur inhaltlichen Freigabe eines automatisch formulierten Briefs.
Dürfen Patientendaten für den Briefentwurf an einen externen KI-Dienst gehen?
Nur unter Bedingungen: Nach § 203 StGB dürfen Patientengeheimnisse dem Dienst nur offenbart werden, soweit das für seine Mitwirkung erforderlich ist, und die Ärztin oder der Arzt muss dafür sorgen, dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Vor dem Einsatz mit echten Gesundheitsdaten sind außerdem die Voraussetzungen aus Art. 6 und 9 DSGVO zu klären.
Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet. Unsere Redaktionsrichtlinien



