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Künstliche Intelligenz für Ärzte und Gesundheitsberufe

Vom Bedarf zum vollständigen Eintrag

Pflegedokumentation mit KI per Sprache direkt beim Hausbesuch

Eine Beobachtung beim Hausbesuch kurz einsprechen, statt sie abends im Büro nachzutragen: Das ist der Kern der Pflegedokumentation mit KI. Damit die Notiz hilft, muss sie bei der richtigen Person und im richtigen Einsatz landen und auch nach einem Funkloch sicher ankommen.

Dieser Beitrag zeigt Einsatzmöglichkeiten von KI in Praxis, Klinik und Pflege und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.

Pflegewagen mit Tablet in einer Halterung, Handtüchern und Schubladen in einem hellen, leeren Flur
KI-generiertes Symbolbild, keine Aufnahme eines realen Behandlungsfalls
Inhalt
  1. Das Strukturmodell gibt die Form vor
  2. Praxisbeispiel: Die Notiz im Funkloch
  3. Beobachtung und Bewertung nicht vermischen
  4. Was mit den Daten passiert
  5. Wo die Grenzen liegen
  6. Womit ein Pflegedienst anfängt

Beim Hausbesuch fällt der Pflegekraft etwas auf: Die Wunde sieht anders aus als gestern, die Klientin hat kaum getrunken. Notiert wird es dann erst später im Büro, aus dem Gedächtnis. Pflegedokumentation mit KI setzt genau an diesem Medienbruch an. Die Pflegekraft spricht die Beobachtung direkt nach dem Einsatz ins Tablet, die Software macht daraus einen strukturierten Eintrag, und die Kollegin auf der nächsten Tour sieht ihn, sobald er im Fachsystem angekommen ist.

In Gesprächen mit Pflegebetrieben hören wir von genau diesem Nachtragen im Büro. Die Zahl der Betroffenen ist groß: Im Dezember 2023 wurden laut Statistischem Bundesamt rund 1,1 Millionen Pflegebedürftige zu Hause mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt. Jede Minute, die dort nicht ins Nachtragen geht, entlastet die Teams, zumal das Amt bis 2049 mit einer Lücke von 280 000 bis 690 000 Pflegekräften rechnet. Wie sich das in die gesamte Dokumentation einfügt, beschreibt der Beitrag zur KI-Dokumentation in Praxis, Klinik und Pflege.

Das Strukturmodell gibt die Form vor

Für die Langzeitpflege gibt es dafür das Strukturmodell EinSTEP, das sich an ambulante, teil- und vollstationäre Einrichtungen richtet. Es hat vier Elemente: die Strukturierte Informationssammlung (SIS), den individuellen Maßnahmenplan, das Berichteblatt und die Evaluation.

Für eine gesprochene Notiz ist vor allem das Berichteblatt wichtig. Dort stehen nur Abweichungen vom Maßnahmenplan, akute Veränderungen, Ereignisse und wesentliche Verlaufsinformationen. Alle Beteiligten brauchen Zugang zur Dokumentation und die Berechtigung, ins Berichteblatt zu schreiben. Eine gute KI-Funktion hilft also nicht dabei, möglichst viel Text zu erzeugen. Sie hilft, die eine wichtige Abweichung schnell und an der richtigen Stelle festzuhalten.

EinSTEP knüpft den Verzicht auf Einzelleistungsnachweise an Bedingungen: Interne Verfahrensanleitungen für Routinemaßnahmen müssen vorliegen und bekannt sein, und für neue Mitarbeitende muss es Regelungen dazu mit einem Protokoll der Kenntnisnahme geben, etwa im Qualitätsmanagement oder in den Einarbeitungsunterlagen. Für die Behandlungspflege hält das Modell an einer fortlaufenden Abzeichnung durch die ausführende Person fest. Die Software muss also das Zielmodell des eigenen Betriebs abbilden, nicht ein allgemeines.

Praxisbeispiel: Die Notiz im Funkloch

Ausgangslage: Angenommen, ein ambulanter Pflegedienst testet Spracheingabe auf Diensthandys. Auf dem Land bricht die Verbindung regelmäßig ab.

Smartphone in einer Halterung am Armaturenbrett eines geparkten Autos in einer Dorfstraße, auf dem Bildschirm eine abstrakte Tonspur, daneben eine Pflegetasche auf dem Beifahrersitz
KI-generierte Illustration, keine Aufnahme einer realen Praxis oder Person.

Vorgehen: Das Team spielt mit Testdaten einen Einsatz durch. Die Pflegekraft spricht eine Notiz ein, während die Verbindung unterbrochen ist. Danach schließt sie die App und öffnet sie wieder. Erst später kommt wieder Netz.

Ergebnis: Der Durchlauf soll zwei Zustände sichtbar machen, die die Pflegekraft unterscheiden können muss: „auf dem Gerät, noch nicht übertragen“ und „im Fachsystem angekommen“. Dazu gehören drei Prüffragen: Bleibt der Entwurf nach dem Schließen erhalten? Ist die Zuordnung zur richtigen Person noch erkennbar? Verhindert die Software beim erneuten Senden eine Dublette?

Lehre: Ein doppelter oder verlorener Eintrag ist ein eigener Fehler und gehört in jeden Vergleich. Die beste Spracherkennung nützt nichts, wenn der Vorgang danach unbemerkt scheitert. Eine akute Veränderung, etwa eine veränderte Wunde oder eine Klientin, die kaum trinkt, wartet dabei nicht auf das nächste Netz: Legen Sie vor dem Einsatz fest, wie die Pflegekraft sie sofort meldet, an die verantwortliche Pflegefachkraft und, wo nötig, an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Der Eintrag dokumentiert die Meldung, er ersetzt sie nicht.

Beobachtung und Bewertung nicht vermischen

Ein guter Prüfsatz für jede Vorführung ist bewusst unvollständig: „Angabe aus diesem Einsatz fehlt; fachliche Bewertung noch offen.“ Die Anwendung soll daraus keine normale Durchführung, kein fehlendes Risiko und keine bestätigte Maßnahme machen. Eine gut klingende Ergänzung wäre hier gerade keine Verbesserung. Der Satz prüft nur, ob fehlende Information als fehlend erhalten bleibt. Vervollständigen muss den echten Eintrag die zuständige Person aus ihrem Wissen über den Einsatz.

Eine ähnliche Trennung zeigt der Beitrag zur Verlaufsdokumentation in der Physiotherapie. Die fachlichen Anforderungen der beiden Bereiche sind dabei nicht gleich.

Was mit den Daten passiert

Das Diensthandy wird zum Teil des Datenwegs. Art. 32 DSGVO verlangt ein Schutzniveau, das dem Risiko angemessen ist, und nennt unter anderem Vertraulichkeit und die Fähigkeit, Daten nach einem Zwischenfall wiederherzustellen; die Textausgabe der Berliner Datenschutzbeauftragten enthält den Wortlaut. Daraus folgen konkrete Fragen: Wer darf welche Einträge sehen? Wie lange bleibt ein Entwurf auf dem Gerät? Ist eine Gerätesperre eingerichtet? Was passiert, wenn ein Handy verloren geht?

Dazu kommen Speicherorte und mögliche Supportzugriffe. Pflegenotizen sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Wandelt ein Anbieter die Aufnahmen im Auftrag des Pflegedienstes in Text um, braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Er regelt auch, wo die Audiodateien liegen, welche Unterauftragnehmer beteiligt sind und wann die Aufnahmen gelöscht werden. Pflegefachpersonen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Bekommt ein Dienstleister Zugriff, darf er nur erfahren, was für seine Mitwirkung erforderlich ist, und es ist dafür zu sorgen, dass die bei ihm mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden; strafbar macht sich nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 auch die schweigepflichtige Person, die das versäumt. Wer im Pflegedienst diese Verpflichtung vornimmt, legen Sie vor dem Einsatz fest. Für Cloudverarbeitung ist der Anwendungsbereich des § 393 SGB V zu prüfen. Die Vorschrift erfasst Leistungserbringer nach dem Vierten Kapitel des SGB V; sie gilt nicht pauschal für jeden Pflegedienst allein wegen seiner Leistungen nach SGB XI. Ob der Dienst als Leistungserbringer nach dem Vierten Kapitel erfasst ist, etwa weil er auch häusliche Krankenpflege für die Krankenkassen erbringt, klären Sie vor dem Einsatz. Dann verlangt § 393 SGB V für Cloud-Dienste unter anderem einen zulässigen Verarbeitungsort, eine Niederlassung der datenverarbeitenden Stelle im Inland und ein aktuelles C5-Testat. Auch ein eigener Server beantwortet diese Fragen nicht automatisch, wie der Beitrag zu lokaler KI mit Gesundheitsdaten erklärt.

Wo die Grenzen liegen

Der Wunsch, Notizen nicht mehr nachzutragen, ist ein Bedarf aus Gesprächen, kein gemessener Schaden und kein Nachweis einer funktionierenden Lösung. Die Prüffragen oben beschreiben, was eine Vorführung zeigen sollte, nicht, was ein bestimmtes Produkt kann. Der Prüfsatz aus der Vorführung ist eine Textübung, kein pflegerischer Musterfall für echte Einträge.

Aus dem Strukturmodell folgt auch keine pauschale Anweisung, nur noch Abweichungen zu dokumentieren. Welche Einträge und Nachweise im konkreten Betrieb nötig sind, legt die verantwortliche Pflegefachkraft im Rahmen der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI fest. Für die häusliche Krankenpflege kommen die Vorgaben der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie hinzu, bei Wunden etwa eine eigene Wunddokumentation, die eine gesprochene Notiz nicht ersetzt. Die Pflegeprozessverantwortung nach § 4 PflBG liegt bei Pflegefachpersonen mit Erlaubnis. Eine Anwendung, die Text ordnet, darf eine fehlende Einschätzung nicht als erledigte Pflegeplanung ausgeben.

Womit ein Pflegedienst anfängt

Die fachliche Leitung legt vorher fest, in welches Feld die Notiz gehört und welchen Freigabestatus sie braucht. In die Vorführung kommt der Verbindungsabbruch als fester Gegenfall. Die passende Software erzeugt nicht nur die Notiz, sondern zeigt verständlich, was schon übernommen und was noch offen ist. Dazu gehört, dass die Pflegekraft den erzeugten Text vor der Übernahme gegenliest und bestätigt. Erkennungsfehler bei Zahlen, Medikamentennamen und Verneinungen fallen sonst niemandem auf.

Quellen

  1. EinSTEP: Struktur und Funktionsweise des Strukturmodells, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „Die Elemente des EinSTEP Strukturmodells“ (SIS, individueller Maßnahmenplan, Berichteblatt, Evaluation); Unterpunkt „Berichteblatt“ (nur Abweichungen, akute Veränderungen, Ereignisse, wesentliche Verlaufsinformationen; Zugang und Berechtigung aller Beteiligten; Verzicht auf Einzelleistungsnachweise nur mit internen Verfahrensanleitungen und Regelungen für neue Mitarbeitende mit Protokoll der Kenntnisnahme; fortlaufende Abzeichnung in der Behandlungspflege)
  2. § 4 Pflegeberufegesetz: Pflegeprozessverantwortung, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PflBG
  3. DSGVO, Textausgabe der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, 3. überarbeitete Auflage, Dezember 2025, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 32 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO (Vertraulichkeit; rasche Wiederherstellung nach einem Zwischenfall), S. 157
  4. § 393 SGB V, Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 393 Abs. 1 SGB V (Anwendungsbereich: Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels SGB V); Abs. 2 (Verarbeitungsort, Niederlassung im Inland); Abs. 3 Nr. 2 (aktuelles C5-Testat)
  5. Statistisches Bundesamt: 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023 (Pressemitteilung Nr. 478 vom 18.12.2024), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Pressemitteilung Nr. 478 vom 18.12.2024, Abschnitt „Knapp neun von zehn Pflegebedürftigen wurden zu Hause versorgt“ (1,1 Millionen mit oder durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste)
  6. Statistisches Bundesamt: Bis 2049 werden voraussichtlich mindestens 280 000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt (Pressemitteilung Nr. 033 vom 24.01.2024), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Pressemitteilung Nr. 033 vom 24.01.2024, Unterzeile und erster Absatz (280 000 bis 690 000 Pflegekräfte unter dem erwarteten Bedarf 2049)
  7. EinSTEP: Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Einleitungstext der Startseite (Entlastung in ambulanten, teil- und vollstationären Einrichtungen)
  8. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 32 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO; Wortlaut am 01.11.2026 am amtlichen deutschen Text geprüft (ABl. L 119 vom 4.5.2016), zusätzlich abgeglichen an der Textausgabe der BlnBDI, S. 157; Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Gesundheitsdaten); Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, d und g DSGVO (Vertrag mit Auftragsverarbeiter: Weisung auch zur Übermittlung in Drittländer, weitere Auftragsverarbeiter, Löschung oder Rückgabe nach Abschluss), am 01.11.2026 am amtlichen deutschen Text abgerufen
  9. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Angehörige eines Heilberufs); § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (Pflicht der schweigepflichtigen Person, mitwirkende Personen zur Geheimhaltung zu verpflichten)
  10. § 113 SGB XI: Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante, teilstationäre, vollstationäre und Kurzzeitpflege); § 113 Abs. 1 Satz 3 SGB XI (Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende Pflegedokumentation sind in den Vereinbarungen zu regeln)
  11. Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Fassung vom 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Leistungsverzeichnis Nr. 31 (Wundversorgung einer akuten Wunde), Spalte „Bemerkung“, S. 41–43: „Durch den Pflegedienst sind eine Wunddokumentation (z.B. Wundart, Gewebeart, Länge, Breite und Tiefe der Wunde, Wundtaschen, Exsudat, Geruch, Wundrand, Wundumgebung, Schmerzen, Entzündungszeichen) und gegebenenfalls zusätzlich eine Fotodokumentation zu führen.“
Redaktion MedIntelligenz

Redaktion

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Häufige Fragen

Funktioniert die Spracheingabe auch, wenn unterwegs das Netz weg ist?

Das muss die Vorführung zeigen: Die Software sollte erkennbar unterscheiden, ob eine Notiz noch auf dem Gerät liegt oder schon im Fachsystem angekommen ist. Geprüft wird außerdem, ob der Entwurf nach dem Schließen der App erhalten bleibt, die Zuordnung zur richtigen Person erkennbar ist und erneutes Senden keine Dublette erzeugt.

Was passiert mit den Pflegedaten auf dem Diensthandy?

Das Diensthandy wird Teil des Datenwegs, und Art. 32 DSGVO verlangt ein Schutzniveau, das dem Risiko angemessen ist. Zu klären sind Zugriffsrechte, wie lange ein Entwurf auf dem Gerät bleibt, die Gerätesperre und der Verlustfall. Die beim Dienstleister mitwirkenden Personen müssen nach § 203 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet sein; wer das im Pflegedienst übernimmt, wird vor dem Einsatz festgelegt.

Erzeugt KI in der Pflegedokumentation nicht einfach mehr Text?

Eine gute KI-Funktion soll nicht möglichst viel Text erzeugen, sondern die eine wichtige Abweichung schnell und an der richtigen Stelle festhalten. Im Strukturmodell EinSTEP stehen im Berichteblatt nur Abweichungen vom Maßnahmenplan, akute Veränderungen, Ereignisse und wesentliche Verlaufsinformationen; welche Einträge im Betrieb nötig sind, legt die verantwortliche Pflegefachkraft im Rahmen der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI fest.

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