Welche Aufgaben KI in der Medizin übernimmt und wo ihre Grenzen liegen
Beim Mammographiescreening unterstützt KI in einer großen schwedischen Studie die Befundung, in der Praxis nimmt sie Terminanfragen auf oder ordnet Verlaufsnotizen. Jede dieser Aufgaben braucht einen eigenen Nachweis. Wer ihn kennt, kann Nutzen und Übertragbarkeit auf den eigenen Alltag besser einschätzen.
Dieser Beitrag zeigt Einsatzmöglichkeiten von KI in Praxis, Klinik und Pflege und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.

Inhalt
Eine Software wertet Mammographien aus, eine andere ordnet Stichpunkte zu einer Verlaufsnotiz, eine dritte nimmt am Telefon Terminanfragen auf. KI in der Medizin umfasst all das. Für Praxis und Klinik beginnt jede Bewertung deshalb bei der Frage, was die Anwendung ausgeben soll. Eine medizinische Empfehlung braucht eine andere Prüfung als ein sortierter Posteingang.
Im Alltag ist KI angekommen: In einer Umfrage von Bitkom und Hartmannbund unter mehr als 600 Medizinerinnen und Medizinern gaben 2025 15 Prozent der Ärztinnen und Ärzte in Praxen und MVZ an, dass bei ihnen KI zur Diagnoseunterstützung oder in der Verwaltung eingesetzt wird; in Kliniken nannten 18 Prozent einen KI-Einsatz, etwa bei der Auswertung bildgebender Verfahren. Repräsentativ ist die Umfrage nach Angabe von Bitkom nicht. Diese Trennung nach Aufgaben ist der Ausgangspunkt, denn aus einer guten Leistung bei einer Aufgabe folgt keine Eignung für die anderen. Auch organisatorische Hilfe bleibt prüfpflichtig, sobald sensible Daten oder wichtige Übergaben betroffen sind.
Was die MASAI-Studie zeigt
Die randomisierte schwedische MASAI-Studie, veröffentlicht im Januar 2026, verglich Mammographiescreening mit Unterstützung durch KI mit der üblichen Doppelbefundung ohne KI. Vom 12. April 2021 bis zum 7. Dezember 2022 wurden 105.934 Frauen zufällig zugeteilt; 19 wurden aus der Analyse ausgeschlossen. Die KI entschied mit, ob eine Untersuchung von einer oder von zwei Radiologinnen oder Radiologen befundet wurde, und unterstützte bei der Erkennung.
Gemessen wurden unter anderem Intervallkarzinome. Das sind Brustkrebserkrankungen, die beim Screening nicht entdeckt und zwischen den Screeningrunden oder innerhalb von zwei Jahren nach der letzten geplanten Untersuchung diagnostiziert wurden. Der Abstract berichtet Raten von 1,55 gegenüber 1,76 je 1.000 Teilnehmerinnen. Das Verhältnis betrug 0,88 mit einem 95-Prozent-Konfidenzintervall von 0,65 bis 1,18; die vorab festgelegte Nichtunterlegenheitsgrenze lag bei 20 Prozent.
Wie ist das zu lesen? Die obere Grenze des Intervalls liegt unter der vorab festgelegten Grenze; die KI-gestützte Befundung war bei diesem Endpunkt also nicht unterlegen, das Hauptziel der Studie wurde erreicht. Weil das Intervall auch den Wert 1 umfasst, also gleich hohe Raten, ist eine Überlegenheit bei den Intervallkarzinomen nicht belegt. Die Sensitivität lag mit KI höher (80,5 gegenüber 73,8 Prozent), die Spezifität war in beiden Gruppen gleich (98,5 Prozent). Ein allgemeiner Nachweis, dass KI ärztliche Befundung ersetzt oder jede Diagnostik verbessert, folgt daraus nicht. In das deutsche Mammographie-Screening-Programm lässt sich das Studienmodell nicht direkt übertragen: Dort ist nach Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (§ 10 Abs. 2) die unabhängige Befundung durch zwei Ärztinnen oder Ärzte vorgeschrieben, eine Verteilung auf Einzelbefundung durch KI ist nicht vorgesehen. Ausgewertet haben wir den veröffentlichten Abstract; eine eigene klinische Erprobung oder eine Empfehlung für ein Verfahren ist das nicht. Für eine Beschaffung braucht es zusätzlich Produktunterlagen, den vollständigen Forschungsstand und eine qualifizierte fachliche Bewertung.
Vier Aufgaben, vier Prüfmaßstäbe
| Geplantes Ergebnis | Passende erste Frage | Unpassender Schluss |
|---|---|---|
| Hinweis aus medizinischen Bilddaten | Für welchen Zweck und welche Untersuchungsbedingungen ist das Produkt bestimmt? | Ein Trefferwert gilt für jede Patientengruppe |
| Strukturierte Verlaufsnotiz | Bleibt die Aussage der Eingabe erhalten? | Flüssige Sprache beweist einen vollständigen Befund |
| Erfasste Terminanfrage | Kommt der Vorgang im richtigen Arbeitsvorrat an? | Angenommener Kontakt bedeutet erledigtes Anliegen |
| Antwort aus einer Wissenssammlung | Sind Quelle, Version und Zugriff nachvollziehbar? | Ein Quellenlink beweist eine passende Aussage |
Die Tabelle ist ein Auswahlraster der Redaktion, keine Bewertung verfügbarer Produkte. Den organisatorischen Einstieg erklärt KI in der Arztpraxis, die Datenfragen Datenschutz bei KI in der Arztpraxis. Für die Terminanfrage gehört zur Prüfung auch der Weg nach draußen: In lebensbedrohlichen Fällen gilt immer die 112. Wer außerhalb der Sprechzeiten Beschwerden hat, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Tag warten kann, erreicht den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116117.
Verzeichnis und Eignungsnachweis auseinanderhalten
Die Liste der FDA erfasst Medizinprodukte mit KI-Funktionen, die für den US-Markt zugelassen sind, und bezeichnet sich ausdrücklich als nicht vollständig. Ein Eintrag belegt nicht, dass derselbe Einsatz in Deutschland zulässig ist, und vergleicht nicht mit anderen Produkten.
Für die europäische Produktfrage erläutert das BfArM die Bedeutung der Zweckbestimmung. Allgemeine Software wird nicht schon dadurch zum Medizinprodukt, dass sie im Gesundheitswesen genutzt wird. Umgekehrt ändert ein Vermerk wie „Dies ist kein Medizinprodukt“ nichts, wenn Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung oder Werbung einen medizinischen Zweck vermitteln. Software, die als Medizinprodukt dazu bestimmt ist, Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen zu liefern, gehört nach Anhang VIII Regel 11 der Medizinprodukteverordnung mindestens in Klasse IIa. Das gilt in der Fassung zum 1. November 2026; die EU-Kommission hat im Dezember 2025 eine Änderung der Softwareklassifizierung vorgeschlagen, die noch nicht beschlossen ist. Orientierung geben die MDCG-Leitlinien der EU-Kommission, etwa MDCG 2019-11 rev.1 zur Qualifizierung und Klassifizierung von Software und MDCG 2025-6 zum Zusammenspiel von MDR und KI-Verordnung. Ist eine KI-Software ein Medizinprodukt, das eine Benannte Stelle bewerten muss, wird sie nach Art. 6 Abs. 1 der KI-Verordnung zusätzlich als Hochrisiko-KI-System eingestuft. Einstufung und Pflichten gelten nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. August 2028. Wer ein solches Produkt einsetzt, darf es nach § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung nur entsprechend seiner Zweckbestimmung und durch Personen mit der erforderlichen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nutzen, nach einer Einweisung; bei Software ist die Einweisung auch nach Updates nötig, die die Handhabung nicht nur geringfügig ändern. Unabhängig davon gilt schon heute Art. 4 der KI-Verordnung: Praxen und Kliniken, die ein KI-System einsetzen, müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und der Personen zu unterstützen, die es in ihrem Auftrag bedienen.
Nutzen und Nacharbeit zusammen betrachten
Ein kürzerer erster Text kann helfen, wenn Kontrolle und Übernahme ebenfalls gelingen. Fehlen Angaben oder muss das Ergebnis ins Fachsystem kopiert werden, kann er zusätzliche Arbeit erzeugen. Vor der Einführung sollte man deshalb den gesamten Vorgang vergleichen, nicht nur die Antwortgeschwindigkeit.
Das gilt je Einrichtung anders. Im Krankenhaus sind Freigaberollen und Schnittstellen besonders wichtig. In der Pflege müssen Planung, Dokumentation und Versorgungsverantwortung getrennt bleiben; dort zählt jede Entlastung des Teams besonders, denn nach dem Statistischen Bundesamt werden bis 2049 voraussichtlich zwischen 280.000 und 690.000 Pflegekräfte fehlen. Ein Modell für alle Aufgaben ist noch kein abgestimmter Betriebsablauf.
Was vor dem Einsatz geklärt sein muss
Für Gesundheitsdaten sind unter anderem Art. 6 und 9 DSGVO zu prüfen, nachlesbar in der Textausgabe der Berliner Datenschutzbeauftragten. Verarbeitet der Anbieter die Daten im Auftrag der Praxis oder Klinik, ist zusätzlich ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO nötig; werden Daten außerhalb der EU verarbeitet, gelten die Art. 44 ff. DSGVO. Im Behandlungskontext verlangt § 630f BGB eine nachvollziehbare Dokumentation. Legen Sie fest, dass ein Vorschlag des KI-Systems, etwa eine Verlaufsnotiz oder ein Hinweis im Bild, erst nach Prüfung durch die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt in Akte und Entscheidung eingeht. Die Behandlung hat nach § 630a Abs. 2 BGB nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist; das gilt unabhängig vom eingesetzten Werkzeug. Wirken externe Anbieter mit, dürfen ihnen Patientengeheimnisse nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB nur offenbart werden, soweit das für ihre Mitwirkung erforderlich ist. Zudem muss die schweigepflichtige Person dafür sorgen, dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden; versäumt sie das und gibt eine solche Person ein Geheimnis unbefugt preis, macht sie sich selbst strafbar (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB). Welche zusätzlichen Anforderungen gelten, ordnen die rechtlichen Grundlagen ein.
Der nächste Nachweis beginnt mit einer präzisen Aufgabe
Ein hilfreicher Projektauftrag benennt Eingabe, gewünschtes Ergebnis und verantwortliche Person in einem Satz. So bleibt prüfbar, ob ein vorgelegter Nachweis tatsächlich diese Aufgabe betrifft. Die Screeningstudie und ein schneller Textentwurf beantworten unterschiedliche Fragen und gehören in unterschiedliche Bewertungen.
Quellen
- § 630a BGB, Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag, abgerufen am 2. November 2026Belegstelle: § 630a Abs. 2 BGB (Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist)
- Gommers et al.: MASAI, Intervallkarzinome und Sensitivität, The Lancet 31.01.2026, Abstract, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: PubMed PMID 41620232 (Gommers et al., Lancet 2026;407(10527):505–514), Abstract: „Background“ (Definition Intervallkarzinom), „Methods“ (randomisiert, Triage zu Einzel- oder Doppelbefundung und Erkennungsunterstützung, 20 % Nichtunterlegenheitsgrenze), „Findings“ (105 934 Frauen, 19 ausgeschlossen; 1,55 vs. 1,76 je 1000; „non-inferior proportion ratio“ 0,88, 95 % KI 0,65–1,18, p = 0,41; Sensitivität 80,5 % vs. 73,8 %, p = 0,031; Spezifität je 98,5 %), „Interpretation“ (nicht unterlegene Intervallkarzinomrate); Abstract am 01.11.2026 über NCBI E-Utilities gegengeprüft
- U.S. Food and Drug Administration: Artificial Intelligence-Enabled Medical Devices (Liste), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Seite „List of Artificial Intelligence-Enabled Medical Devices“, Einleitung („authorized for marketing in the United States“) und Abschnitt „Contents of the AI-Enabled Medical Devices List“ („The list is not a comprehensive resource …“)
- BfArM: Rechtlicher Status und Klassifizierung von Software, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: BfArM-Seite, Abschnitt „Aufgaben“, 1. Absatz (Zweckbestimmung aus Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Werbematerialien); Orientierungshilfe „Medical Apps“, Nr. 3, Punkt „Software für allgemeine Zwecke“; Nr. 1, Hinweis zu Disclaimern
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: § 630f Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB
- DSGVO, Textausgabe der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, 3. überarbeitete Auflage, Dezember 2025, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 DSGVO (BlnBDI-Textausgabe, S. 112–113); Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO (S. 117–119)
- Bitkom Research: KI in fast jeder siebten Praxis und vielen Kliniken im Einsatz (27.05.2025), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Meldung vom 27.05.2025, 1. Absatz (Praxen/MVZ: 15 Prozent; Kliniken: 18 Prozent, etwa zur Auswertung bildgebender Verfahren, 2022: 9 Prozent; Umfrage unter mehr als 600 Medizinerinnen und Medizinern); Methodik-Hinweis am Ende (616 Befragte, nicht repräsentativ)
- Statistisches Bundesamt: Bis 2049 werden voraussichtlich mindestens 280 000 zusätzliche Pflegekräfte benötigt (Pressemitteilung Nr. 033 vom 24.01.2024), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Pressemitteilung Nr. 033 vom 24.01.2024, 1. Absatz (bis 2049 voraussichtlich zwischen 280 000 und 690 000 fehlende Pflegekräfte)
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (Anhang VIII, Regel 11), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Erwägungsgrund 19 MDR; Art. 2 Nr. 12 MDR; Anhang VIII Regel 11 MDR
- Europäische Kommission: MDCG-Leitlinien, u. a. MDCG 2019-11 rev.1 (Qualifizierung und Klassifizierung von Software) und MDCG 2025-6 (MDR und KI-Verordnung), abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „New technologies“, Tabelleneinträge „MDCG 2019-11 rev.1 – Qualification and classification of software“ und „MDCG 2025-6 – FAQ on Interplay between the MDR & IVDR and the Artificial Intelligence Act“ (jeweils June 2025)
- Verordnung (EU) 2024/1689, KI-Verordnung (Art. 6 Abs. 1, Anhang I), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I Abschnitt A Nr. 11 KI-VO
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung (Digital Omnibus on AI), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 1 Nr. 40 lit. b VO (EU) 2026/1744 (Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. ii KI-VO n. F.: Kapitel III Abschnitte 1–3, also Einstufung nach Art. 6 Abs. 1 und Pflichten, für Anhang-I-Systeme ab 2. August 2028); amtlicher deutscher Text geprüft über publications.europa.eu, CELEX 32026R1744
- Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO; Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO (Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter); Art. 44 Satz 1 DSGVO (Übermittlung an Drittländer nur unter den Bedingungen des Kapitels V); Art. 28 und 44 am 01.11.2026 im amtlichen deutschen Text nachgelesen
- § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB; § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (strafbar, wer „nicht dafür Sorge getragen hat“, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; Wortlaut am 01.11.2026 erneut abgerufen)
- KBV: Anlage 9.2 BMV-Ä, Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, Stand 01.01.2026, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 10 Abs. 1 (Doppelbefundung gemäß Abschnitt B III § 16 Abs. 1 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) und Abs. 2 Buchst. a („Die Aufnahmen werden von zwei Ärzten unabhängig befundet“), S. 11
- AI Act Service Desk der EU-Kommission: Art. 4 KI-Kompetenz in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 4 Abs. 1 KI-VO, Markierung „AMENDED“ (Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag befasster Personen zu unterstützen)
- AI Act Service Desk der EU-Kommission: Art. 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 113 Unterabs. 3 Buchst. a KI-VO (Kapitel I und II, darunter Art. 4, ab 2. Februar 2025)
- § 4 MPBetreibV (2025), Allgemeine Anforderungen, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 4 Abs. 1 (nur der Zweckbestimmung entsprechend), Abs. 2 (erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung), Abs. 3 (Einweisung, bei Software auch nach Aktualisierungen, die die Handhabung nicht nur geringfügig ändern) MPBetreibV
- Europäische Kommission: Proposal for a Regulation to simplify the rules on medical and in vitro diagnostic devices, COM(2025) 1023 vom 16.12.2025, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Veröffentlichung vom 16.12.2025 (Vorschlag zur Änderung der VO (EU) 2017/745 und 2017/746); Anhang 1, Nr. 6 Buchst. g (Abschnitt 6.3, Regel 11, wird ersetzt: Software grundsätzlich Klasse I mit Ausnahmen für Klasse IIa bis III)
- Europäisches Parlament, Legislative Observatory: Verfahren 2025/0404(COD), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Verfahrensstand am 01.11.2026: „Awaiting committee decision“; Vorschlag COM(2025)1023 vom 16.12.2025, Überweisung an den Ausschuss 25.03.2026, noch keine erste Lesung
- 116117: Patientenservice und ärztlicher Bereitschaftsdienst, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Startseite 116117, Abschnitt „Wen anrufen: 116117 oder 112?“ und Kasten „Sie wollen doch lieber telefonieren?“ (116117 außerhalb der Sprechzeiten bei Beschwerden, deren Behandlung nicht bis zum nächsten Tag warten kann; in lebensbedrohlichen Fällen 112)
Häufige Fragen
Hilft KI nachweislich bei der Befundung?
Für einzelne Aufgaben gibt es Belege: In der randomisierten schwedischen MASAI-Studie war das KI-gestützte Mammographiescreening bei den Intervallkarzinomen der üblichen Doppelbefundung nicht unterlegen, die Sensitivität lag höher (80,5 gegenüber 73,8 Prozent). Ein allgemeiner Nachweis, dass KI ärztliche Befundung ersetzt oder jede Diagnostik verbessert, folgt daraus nicht.
Ist eine KI-Software im Gesundheitswesen automatisch ein Medizinprodukt?
Nein. Allgemeine Software wird nicht schon dadurch zum Medizinprodukt, dass sie im Gesundheitswesen genutzt wird; entscheidend ist die Zweckbestimmung. Ist Software als Medizinprodukt dazu bestimmt, Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen zu liefern, gehört sie nach Anhang VIII Regel 11 der Medizinprodukteverordnung mindestens in Klasse IIa. Das gilt in der Fassung zum 1. November 2026; eine von der EU-Kommission im Dezember 2025 vorgeschlagene Änderung der Softwareklassifizierung ist noch nicht beschlossen.
Was gilt für Patientendaten, wenn ein externer KI-Anbieter mitwirkt?
Für Gesundheitsdaten sind unter anderem Art. 6 und 9 DSGVO zu prüfen. Verarbeitet der Anbieter die Daten im Auftrag der Praxis oder Klinik, ist zusätzlich ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO nötig; werden Daten außerhalb der EU verarbeitet, gelten die Art. 44 ff. DSGVO. Nach § 203 StGB dürfen dem Anbieter Patientengeheimnisse nur offenbart werden, soweit das für seine Mitwirkung erforderlich ist, und die schweigepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
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