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Künstliche Intelligenz für Ärzte und Gesundheitsberufe

Vom Anruf zur Aufgabe

Wie ein KI-Telefonassistent in der Arztpraxis Anliegen ans Team übergibt

Das Telefon klingelt, am Tresen wartet schon jemand: Ein KI-Telefonassistent nimmt in diesem Moment Terminwünsche, Rückrufbitten und Rezeptanfragen auf und legt sie dem Praxisteam als Aufgabe vor. Sein Nutzen zeigt sich daran, dass jede Anfrage beim richtigen Menschen ankommt und dort erledigt wird.

Dieser Beitrag zeigt Einsatzmöglichkeiten von KI in Praxis, Klinik und Pflege und ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung.

Empfangstresen einer Praxis mit Tischtelefon, Headset und einem Monitor mit Listenansicht, im Hintergrund der Wartebereich
KI-generiertes Symbolbild, keine Aufnahme eines realen Behandlungsfalls
Inhalt
  1. Rückruf, Termin und Rezept sind drei verschiedene Wege
  2. Aufnehmen ist etwas anderes als Auskunft geben
  3. Wenn die Technik hakt
  4. Wo die Grenzen liegen
  5. Womit man beim Anbieter anfängt

Der Vormittag in vielen Praxen hat einen bekannten Engpass: Das Telefon klingelt, während am Tresen jemand eine Überweisung braucht. Ein Telefonassistent mit KI kann diesen Moment entschärfen. Er nimmt das Anliegen auf, fragt nach den nötigen Angaben und legt es dem Team als Aufgabe ab. Die Medizinische Fachangestellte ruft zurück, wenn der Tresen frei ist, statt zwei Gespräche gleichzeitig zu führen. Hier geht es um den Weg eines Anrufs bis zur erledigten Aufgabe im Team; welche Datenschutznachweise die Praxis vor dem Start vom Anbieter einholt, ordnet die Prüfliste zum KI-Telefonassistenten.

In Gesprächen mit Praxen und anderen Gesundheitsbetrieben hören wir von genau diesem Konflikt zwischen klingelndem Telefon und Menschen am Tresen. Das sind ausgewählte Gespräche, keine repräsentative Statistik. Der Konflikt spricht dafür, beim Kauf weniger auf eine besonders natürliche Stimme zu achten als auf den Weg, den ein Anruf danach nimmt. Wie KI an anderen Stellen der Praxis hilft, beschreibt der Einstieg KI in der Arztpraxis.

Rückruf, Termin und Rezept sind drei verschiedene Wege

Drei Anliegen, die ein Telefonassistent aufnehmen kann, brauchen je einen eigenen Weg durch die Praxis. Ein Rückruf braucht eine erreichbare Zuständigkeit. Ein Termin braucht Regeln für Kalender und Terminart. Aus einer Rezeptanfrage wird erst eine Verordnung, wenn die verordnende Person sie signiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV), die nach Darstellung der KBV damit die Verantwortung trägt. Das Team kann sie vorbereiten, der Assistent legt sie nur als Aufgabe ab; wie es danach weitergeht, beschreibt KI an der Anmeldung. In der Software dürfen die drei nicht im selben Freitextfeld enden.

Drei offene Ablagekästen in Petrolblau, Türkis und Hellgrau mit je einer leeren Karteikarte auf einem Regal, davor unscharf ein Tischtelefon
KI-generierte Illustration, keine Aufnahme einer realen Praxis oder Person.

Für den Einstieg eignet sich ein eng begrenzter Aufnahmeprozess. Die Praxis legt fest, welche Angaben sie braucht, wann Rückfragen entstehen und welche Aufgaben nie automatisch als erledigt gelten. Wie Terminwünsche weiterlaufen, zeigt der Beitrag zur Terminvergabe mit KI.

Praxisbeispiel: Eine Rückrufbitte vom Anruf bis zur erledigten Aufgabe

Ausgangslage: Angenommen, eine Hausarztpraxis will vormittags weniger Anrufe in der Warteschleife haben. Der Assistent soll Rückrufbitten aufnehmen. Vor dem Start will das Team sehen, was mit einer solchen Bitte genau passiert.

Vorgehen: Das Team spielt einen Anruf mit Testdaten statt echter Patientendaten durch und verfolgt ihn Schritt für Schritt.

Schritt Was im Beispiel passiert Was das Team sehen muss
Anfrage aufnehmen Bitte um Rückruf, um einen Termin zu organisieren Ursprüngliches Anliegen, bestätigte Rückrufnummer und zugesagte Rückruffrist; Notfallhinweis vor der Aufnahme
Zuordnung prüfen Die passende Akte ist noch nicht sicher gefunden Offener Prüfstatus statt eines geratenen Treffers
Aufgabe ablegen Eingang in der Arbeitsliste der Anmeldung Zuständigkeit und Zeitpunkt des Eingangs
Bearbeiten Das Team ruft zurück Ergebnis und Abschluss der Aufgabe

Ergebnis: Der Durchlauf soll vier verschiedene Zustände sichtbar machen. Ein Anbieter, der nur den ersten vorführt, hat die Übernahme in den Praxisablauf noch nicht gezeigt.

Lehre: Verlangen Sie einen Durchlauf bis zur sichtbaren Aufgabe und danach einen Fall, in dem die Zuordnung scheitert. Das sagt mehr als ein Vorführgespräch, in dem jede Antwort vorbereitet ist.

Aufnehmen ist etwas anderes als Auskunft geben

Ein Anliegen aufzunehmen verarbeitet bereits Gesundheitsdaten, gibt aber nichts heraus. Vorhandene Informationen herauszugeben ist ein eigenes Risiko, und es beginnt nicht erst beim Befund: Schon die Bestätigung eines Termins verrät, dass jemand in der Praxis in Behandlung ist, und nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und KBV fällt auch diese Tatsache unter die Schweigepflicht. Vor einer Auskunft muss die Praxis sicher sein, mit wem sie spricht. Die KBV nennt beim Datenschutz für telefonische Auskünfte eine gesicherte Identität, zum Beispiel durch gezielte Zusatzfragen oder einen Rückruf. Welche Prüfung dafür genügt, legt die Praxis vorher fest. Für beide Vorgänge braucht der Assistent deshalb getrennte Regeln.

Wenn die Technik hakt

Ein Assistent ist nur so gut wie seine Verbindung zur Praxissoftware. Ist die Schnittstelle nicht erreichbar, darf das System dem Anrufer keinen Erfolg bestätigen. Eine erkennbare Fehlermeldung und ein anderer Kontaktweg gehören deshalb in jede Vorführung. Vor dem Start muss außerdem feststehen, wer den Eingang täglich kontrolliert und wer vertritt, wenn diese Person fehlt.

Wo die Grenzen liegen

Ob ein konkretes Produkt die beschriebenen Abläufe beherrscht, muss die Praxis sich vorführen lassen. Die Redaktion hat dafür kein bestimmtes Produkt getestet; das Praxisbeispiel zeigt einen Probedurchlauf, wie ihn eine Praxis selbst verlangen kann. Eine angenommene Anfrage ist noch keine erledigte Aufgabe. Drei Grenzen sollten vor dem Start schriftlich feststehen.

Keine medizinische Ersteinschätzung. Ein reiner Aufnahmeprozess bewertet keine Beschwerden und bestimmt keine medizinische Dringlichkeit. Solche Funktionen brauchen eine eigene fachliche und regulatorische Prüfung, etwa als Medizinprodukt, wenn die Software nach Angabe des Herstellers einem medizinischen Zweck wie Diagnose oder Überwachung von Krankheiten dienen soll. Der Weg zur 112 und zu einem Menschen im Team darf deshalb nicht davon abhängen, dass die Software eine Notlage erkennt. Prüfen Sie vor dem Start, dass die Ansage vor jeder Aufnahme auf die 112 bei lebensbedrohlichen Notfällen hinweist, Anrufende während der Sprechzeiten jederzeit einen Menschen im Team erreichen, außerhalb der Sprechzeiten die 116117 genannt wird und für Rückrufbitten feststeht, bis wann das Team zurückruft. Die beiden Rufnummern haben verschiedene Aufgaben: Bei lebensbedrohlichen Notfällen gilt die 112. Die Rufnummer 116117 ist rund um die Uhr erreichbar. Der ärztliche Bereitschaftsdienst hilft, wenn die Praxen geschlossen sind, die Beschwerden sonst in eine Praxis gehören würden und ihre Behandlung nicht bis zum nächsten Tag warten kann. Er ersetzt die 112 bei Lebensgefahr nicht, wie auch die Startseite des Patientenservice betont.

Die Ansage ersetzt keine Datenschutzinformation. Nach Art. 50 Abs. 1 und 5 der KI-Verordnung muss der Anbieter den Assistenten so gestalten, dass Anrufende bei einer direkten Interaktion erkennbar erfahren, dass sie mit einer KI sprechen, spätestens beim ersten Kontakt und sofern es nicht offensichtlich ist. Die Praxis lässt sich diesen Hinweis in der Vorführung zeigen. Daraus folgt keine Freigabe eines bestimmten Ansagetextes. Die Praxis erklärt zusätzlich verständlich, was aufgenommen wird und wie ein Mensch erreichbar ist. Für das Team, das den Assistenten betreut, verlangt Art. 4 der KI-Verordnung in der seit 27. Juli 2026 geltenden Fassung Maßnahmen zur KI-Kompetenz. Eine bestimmte Schulungsform schreibt sie nicht vor.

Aufnahme und Datenweg brauchen eigene Prüfung. Bevor ein Gespräch aufgezeichnet wird, muss die Befugnis nach § 201 StGB geklärt sein, insbesondere die erforderliche Einwilligung aller Beteiligten. Das Gesetz nimmt das ernst: Wer unbefugt „das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“, wird nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, und nach Absatz 4 ist schon der Versuch strafbar. Speichert der Assistent zum Beispiel jeden Anruf als Audiodatei, damit das Team Rückfragen später nachhören kann, muss genau diese Befugnis vorher geklärt sein. Ein KI-Hinweis allein erlaubt keine Aufnahme. Schon der erste Satz eines Anrufs kann Gesundheitsdaten enthalten, die nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind. Dienstleister, Unterauftragnehmer, Supportzugriffe, Speicher und Löschung gehören deshalb in die Beschreibung des Datenwegs und in den Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB und nach der Berufsordnung der Landesärztekammer (vgl. § 9 MBO-Ä) sowie gegebenenfalls die Cloudvorgaben des § 393 SGB V lassen sich mit dem Hinweis auf einen Server in der EU nicht erledigen. Die Datenschutzkonferenz führt den Einsatz von KI zur Steuerung der Interaktion mit Betroffenen auf ihrer Liste der Vorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen ist (Nr. 11). Für einen KI-Telefonassistenten, der dabei Gesundheitsdaten aufnimmt, plant die Praxis diese Folgenabschätzung deshalb vor dem Start ein. Die Einzelheiten gehören in die Datenschutzprüfung der Praxis.

Womit man beim Anbieter anfängt

Fordern Sie für den ersten Termin genau einen vollständigen Rückrufvorgang an, einschließlich eines Fehlfalls. Lassen Sie sich zeigen, wo die Aufgabe landet, wer sie sieht und wie sie abgeschlossen wird.

Quellen

  1. KBV: eRezept, abgerufen am 2. November 2026Belegstelle: Abschnitt „Elektronisches Rezept“ › „Verordnen und signieren“ (Signatur mit persönlichem eHBA; „Wer die Verordnung signiert, trägt die Verantwortung.“)
  2. 116117: Bereitschaftsdienst und Abgrenzung zur 112, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „116117 oder 112? Für alle Fälle die richtige Nummer“ (drei Bedingungen für den Bereitschaftsdienst; lebensbedrohliche Fälle an 112); Abschnitt „Einfach und überall: Rufnummer 116117“ (Rufnummer rund um die Uhr erreichbar)
  3. EU-Kommission: Art. 50 KI-Verordnung, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Art. 50 Abs. 1 KI-VO (Anbieter gestaltet KI-Systeme so, dass Personen über die Interaktion informiert werden, sofern nicht offensichtlich); Art. 50 Abs. 5 KI-VO (klar und erkennbar spätestens bei der ersten Interaktion)
  4. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schweigepflicht der Ärzte); § 203 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (mitwirkende Personen, Verpflichtung zur Geheimhaltung)
  5. § 393 SGB V, Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 393 Abs. 1 SGB V (Anwendungsbereich: Leistungserbringer und Auftragsdatenverarbeiter); § 393 Abs. 2 SGB V (Verarbeitung im Inland, in der EU, einem gleichgestellten Staat oder Drittstaat mit Angemessenheitsbeschluss, Niederlassung im Inland); § 393 Abs. 3 und 4 SGB V (technische und organisatorische Maßnahmen, aktuelles C5-Testat)
  6. KBV: Datenschutz in der Praxis, abgerufen am 30. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „Aufstellung der Maßnahmen zum Datenschutz“ (Identität bei Auskünften am Telefon durch Zusatzfragen oder Rückruf sichern)
  7. Verordnung (EU) 2024/1689, KI-Verordnung, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (Art. 4, Art. 50), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 4 Abs. 1 KI-VO (KI-Kompetenz des Personals); Art. 50 Abs. 1 und 5 KI-VO; Wortlaut am 01.11.2026 in der konsolidierten deutschen Fassung vom 27.07.2026 geprüft (Amt für Veröffentlichungen der EU, CELEX 02024R1689-20260727)
  8. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der KI-Verordnung (Digital Omnibus on AI), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 1 Nr. 5 VO (EU) 2026/1744 (Neufassung Art. 4 KI-VO); Art. 4 VO (EU) 2026/1744 (Inkrafttreten 27.07.2026); amtlicher deutscher Text, ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, geprüft über publications.europa.eu (CELEX 32026R1744)
  9. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Gesundheitsdaten); Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Vertrag mit Auftragsverarbeiter); Wortlaut am 01.11.2026 am amtlichen deutschen Text geprüft (ABl. L 119 vom 4.5.2016), zusätzlich abgeglichen an der Textausgabe der BlnBDI, S. 117 und S. 151–152
  10. Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Art. 2 Nr. 1 MDR (Software, die dem Hersteller zufolge u. a. der Diagnose, Überwachung, Vorhersage oder Prognose von Krankheiten dienen soll, ist ein Medizinprodukt); amtlicher deutscher Text, ABl. L 117 vom 5.5.2017; Begriff auch in der konsolidierten Fassung vom 19.07.2026 unverändert
  11. § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB (unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes); § 201 Abs. 1 StGB, Einleitungssatz (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe); § 201 Abs. 4 StGB (Versuch strafbar); Wortlaut am 01.11.2026 abgerufen
  12. 116117: Patientenservice und ärztlicher Bereitschaftsdienst, abgerufen am 27. Oktober 2026Belegstelle: Abschnitt „Wen anrufen: 116117 oder 112?“ (Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten; lebensbedrohliche Fälle an 112)
  13. Datenschutzkonferenz: Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist, Version 1.1 vom 17.10.2018, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: DSK-Muss-Liste DSFA, Version 1.1 (17.10.2018), Nr. 11, S. 3 („Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Steuerung der Interaktion mit den Betroffenen …“; Beispiel: System, das mit Kunden durch Konversation interagiert)
  14. BÄK und KBV: Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis, Dtsch Arztebl 01.10.2025, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: Abschnitt 2.1, S. 2 („Dies umfasst auch die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befindet.“)
  15. § 2 AMVV, Angaben in der Verschreibung, abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV (eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei elektronischer Verschreibung, deren qualifizierte elektronische Signatur)
  16. Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Fassung des 130. Deutschen Ärztetages 2026, Bekanntmachung vom 18.06.2026 (§ 9), abgerufen am 1. November 2026Belegstelle: § 9 Abs. 1 MBO-Ä (Schweigepflicht); Rechtswirkung erst über die Berufsordnung der Landesärztekammer (Fußnote zur Inhaltsübersicht, S. A1)
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Häufige Fragen

Kann ein KI-Telefonassistent in meiner Praxis Anrufe annehmen?

Ja, als eng begrenzter Aufnahmeprozess: Er nimmt das Anliegen auf, fragt nach den nötigen Angaben und legt es dem Team als Aufgabe ab, etwa eine Rückrufbitte, einen Terminwunsch oder eine Rezeptanfrage. Eine medizinische Ersteinschätzung leistet ein reiner Aufnahmeprozess nicht.

Darf der Telefonassistent Auskunft über Befunde geben?

Nur mit gesicherter Identität. Die KBV nennt dafür zum Beispiel gezielte Zusatzfragen oder einen Rückruf; welche Prüfung genügt, legt die Praxis vorher fest. Aufnehmen und Auskunft geben brauchen deshalb getrennte Regeln.

Was kostet ein KI-Telefonassistent für die Arztpraxis?

Das hängt vom Anbieter und vom vereinbarten Umfang ab; belastbare Preise nennen Anbieter nur auf Anfrage. Für den Vergleich zählt, ob der Anbieter einen vollständigen Rückrufvorgang samt Fehlfall bis zur erledigten Aufgabe im Team vorführt.

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